Beglaubig­te Über­set­zun­gen: offizielle Dokumen­te für Gerichte und Behörden

  1. Welche Übersetzungen müssen beglaubigt werden?
  2. Worauf sollte ich beim Einkauf von beglaubigten Übersetzungen achten?
  3. Wo kann ich eine beglaubigte Übersetzung anfordern?
  4. Überbeglaubigung, Legalisation und Apostille von Übersetzungen

1. Welche Übersetzungen müssen beglaubigt werden?

Viele Unterlagen zur Vorlage bei einer Behörde müssen beglaubigt werden und dürfen daher ausschließlich von allgemein beeidigten Übersetzer:innen angefertigt werden. Übersetzungen anderer Anbieter werden in solchen Fällen nicht akzeptiert. Nur durch eine sorgfältige Auswahl Ihres Übersetzungs­anbieters können Sie sicherstellen, dass Ihre Übersetzung anerkannt wird und keine doppelten Kosten anfallen.

Diese Übersetzungen müssen beglaubigt werden:

Beglaubigungsstempel: Susanne Henke, Urkundenübersetzerin

Dieser Stempel öffnet Ihnen Türen.

  • Antragsunterlagen für die Arzneimittelzulassung
  • Haftungsrelevante Unterlagen aus dem Themenkreis Medizinrecht
  • Medizinische Befunde
  • Medizinische Atteste
  • Arztbriefe
  • Arztberichte
  • Entlassungsberichte
  • Handelsregister­auszüge
  • Versicherungs­bescheini­gungen
  • Jahresabschlüsse
  • Verträge
  • Klageschriften
  • Gerichtsurteile
  • Gerichtliche Schriftsätze und Beschlüsse
  • Zeugnisse (Abiturzeugnis, Bachelor-Diplom, Master-Diplom)
  • Geburtsurkunden
  • Heiratsurkunden
  • Ehefähigkeits­zeugnisse
  • Scheidungsurteile
  • Sterbeurkunden
  • Testamente
  • Erbscheine
  • Ausweisdokumente
  • Führerscheine
  • Bewerberunterlagen (Lebensläufe, Zeugnisse, Atteste) für die Erteilung von Arbeitsvisa
  • u.v.m.

2. Worauf sollte ich beim Einkauf von beglaubigten Übersetzungen achten?

Vorsicht! Übersetzer ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Qualifizierte Übersetzer:innen erkennen Sie an der Mitgliedschaft im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) und an der gerichtlichen Beeidigung für das angebotene Sprachenpaar. Kaufen Sie beglaubigte Übersetzungen nur von einer Person Ihres Vertrauens. Sonst kann es Ihnen passieren, dass die Übersetzung nicht anerkannt wird.

Öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzer:innen haben bei einem Landgericht, Oberlandesgericht oder einer Innenbehörde ihre Qualifikation nachgewiesen und einen allgemeinen Eid abgelegt. Dieser Eid ist gemäß § 189 Abs. 2 GVG vor allen Gerichten des Bundes und der Länder gültig. Sie sind daher immer kraft Gesetzes (§ 189 Abs. 4 GVG) zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen.

Bei beglaubigen Übersetzungen werden Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung gem. § 142 Abs. 3 ZPO mit Angabe von Ort und Datum sowie Stempel und Unterschrift der Übersetzerin bescheinigt. Dieser offizielle Stempel enthält den Namen, die Arbeitssprache(n) und die Anschrift der Übersetzerin.

3. Wo kann ich eine beglaubigte Übersetzung anfordern?

Beglaubigte Übersetzungen in den Sprachen Englisch, Französisch und Deutsch erhalten Sie direkt von mir. Aus gutem Grund bin ich seit vielen Jahren Ansprechpartnerin für Kliniken, Gerichte und Kanzleien auf der ganzen Welt. Gehen Sie kein Risiko ein! Beziehen Sie beglaubigte Übersetzungen nur von einer Person Ihres Vertrauens. Auf mich können Sie dabei jederzeit zählen.

Beim Einkauf von beglaubigten Übersetzungen können Sie auf mich bauen: Als öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin für die englische und französische Sprache bin ich gerichtlich befugt, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen. Dieses Privileg ist allerdings nur ausgewählten, besonders qualifizierten und vertrauenswürdigen Übersetzer:innen vorbehalten. Nur ein kleiner Teil der Anbieter von Sprachdienstleistungen in Deutschland erfüllt diese Voraussetzungen.

4. Überbeglaubigung, Legalisation und Apostille von Übersetzungen

In Deutschland erstellte beglaubigte Übersetzungen sind generell in der gesamten EU gültig (Art. 6 Abs 2 Verordnung (EU) 2016/1191). Anders sieht die Sache aus, wenn Ihre Übersetzung für ein Nicht-EU-Land bestimmt ist. Abhängig vom Zielland benötigen Sie dann entweder eine Legalisation oder eine Apostille für Ihre Übersetzung. Welche von beiden hängt vom Bestimmungsland ab:

Wenn Ihre Übersetzung in einem Land verwendet werden soll, das dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisierung beigetreten ist, kommt eine Apostille zum Einsatz. Hier finden Sie eine Liste der Staaten, für die das Haager Apostille-Abkommen gilt. Mit dem Einholen einer Apostille können Sie mich auf Wunsch gerne beauftragen.

In allen anderen Fällen benötigen Sie eine Legalisation. Dabei bestätigt das in Deutschland ansässige Konsulat oder die Botschaft des Ziellandes die Echtheit der Urkunde.

Das zuständige Landesgericht prüft vor der Erteilung einer Apostille oder Legalisation noch einmal gesondert, ob ich ordnungsgemäß beeidigt und zur Ausstellung der Übersetzung berechtigt bin. Diesen Zwischenschritt nennt man Überbeglaubigung.

Fordern Sie gleich Ihr individuelles Übersetzungs­angebot an! Ich freue mich auf Ihre Anfrage und sichere Ihnen die vertrauliche Behandlung Ihrer Unterlagen zu!